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§ 35j - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse


§ 35j wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.

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Zitierungen von § 35j StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35j StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... kamen, gilt § 35i Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse) ist spätestens ...