§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; 11. des § 39 über Einrichtungen zum ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf erstmals in den ... die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 39 ...
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