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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 39 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 39 Rückwärtsgang
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
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Zitierungen von § 39 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; 11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; 11a. des § 39a über ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... bleibt § 38b in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 39 (Rückwärtsgang) gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr ...
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