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§ 41b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 41b Automatischer Blockierverhinderer



(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.

(2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein:

1.
Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,

2.
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,

3.
Kraftomnibusse,

4.
Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den in Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.

(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen.



 

Zitierungen von § 41b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; 13b. des § 41b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b ... 41b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Abs. 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... sind, gilt § 41a Abs. 3 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung. § 41b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) ist spätestens ab 1. Januar 1991 ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger) ist spätestens ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 41 Abs. 18 § 41b Anhänge I bis VIII, X bis XII und XV der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Anlage 1 GGVSE (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
... mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. 3.2 Bei ...