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§ 54b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 54b Windsichere Handlampe



In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.

 
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Zitierungen von § 54b StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände
... 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b ), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;  ...