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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 54b - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 54b Windsichere Handlampe
§ 54b wird in 2 Vorschriften zitiert
In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
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Zitierungen von § 54b StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54b StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände
... 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b ), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34236.htm