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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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§ 61a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
§ 61a wird in 1 Vorschrift zitiert
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
- 1.
- die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
- 2.
- die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Zitierungen von § 61a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... Abs. 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; 27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder 28. des § 62 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34251.htm