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§ 63 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften



Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.



 

Zitierungen von § 63 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;  ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 01.03.2007)
... von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63 , ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den ...