Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 64a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
§ 64a wird in 1 Vorschrift zitiert
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Anzeige
Zitierungen von § 64a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... oder des § 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken; 4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten; 5. des § 64b über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34255.htm