§ 66 Rückspiegel
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel; 7. des § 66 über Rückspiegel; 7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen ...
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