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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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Anlage IXb - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage IXb (§ 29 Abs. 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage IXb wird in 4 Vorschriften zitiert
- 1.
- Vorgeschriebene Beschaffenheit
- 1.1
- Muster
- 2.
- Ergänzungsbestimmungen
- 2.1
- Fälschungssicherheit
- 2.1.1
- Prüfmarken in Folienausführung
- 2.1.2
- Prüfmarken in Festkörperausführung
Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach 2.1.1 erfüllen.
- 2.2
- Übertragungssicherheit
- 2.2.1
- Allgemeines
- 2.2.2
- Entfernung von Prüfmarken
- 2.3
- Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand
In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.
Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.
- 2.4
- Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder
Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, daß sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1.800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zuläßt.
Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, daß die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist.
- 2.5
- Bezug von Prüfmarken
Zitierungen von Anlage IXb StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage IXb StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.03.2007)
... werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur ... und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder ... berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur ... dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden. (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht ... Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll ... ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese ... ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur ... und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder ... berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur ... dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden. (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht ... Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen ...
Anhang 41. StVRÄndV
... dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll ... ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese ... ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen, 3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren ...
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