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Anlage X - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage X (zu § 35e Abs. 4, § 35f, § 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
Anlage X wird in 4 Vorschriften zitiert
1 Einteilung der Kraftomnibusse
Es werden unterschieden
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durchlaß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
Die Meßvorrichtung muß bei der Prüfung senkrecht geführt werden.
Die Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.
Die Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Meßvorrichtung) entsprechen.
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3 Fahrgastsitze
Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
Tiefe des Sitzpolsters (K)
Höhe des Sitzpolsters (I)
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z.B. für Leitungskanäle) sind zulässig.
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
Im Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mit A = 1.100 mm und A1 = 1.200 mm bei Kraftomnibussen nach 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.
Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich
Beispiel für eine verschobene untere Platte:
es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4 berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5 Notausstiege
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Abs. 2 deutlich zu kennzeichnen.
Es werden unterschieden
- 1.1
- Kraftomnibusse mit Stehplätzen
- 1.1.1
- mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
- 1.1.2
- mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
- 1.2
- Kraftomnibusse ohne Stehplätze
- 1.2.1
- mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
- 1.2.2
- mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durchlaß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
Die Meßvorrichtung muß bei der Prüfung senkrecht geführt werden.
Die Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.
Die Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Meßvorrichtung) entsprechen.
Kraftomnibusse mit Stehplätzen | Kraftomnibusse ohne Stehplätze | |||
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] | mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2) | mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2) |
Höhe des unteren Zylinders h1 | 900 | 900 | 900 | 900 |
Höhe des Kegelstumpfes h2 | 500 | 500 | 500 (350) 3) | 300 |
Höhe des oberen Zylinders h3 | 500 (400) 2) | 500 | 400 | 300 |
Durchmesser des unteren Zylinders C | 350 | 350 | 300 (220) 4) | 300 |
Durchmesser des oberen Zylinders B 1) | 550 | 550 | 450 | 450 |
Gesamthöhe der Messvorrichtung h | 1.900 (1.800) ) | 1.900 | 1.800 (1.650) 3) | 1.500 |
Erläuterungen: 1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten. 2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil. 3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck. 4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen. Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen. |
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3 Fahrgastsitze
- 3.1
- Sitzmaße
Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite - gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene | F ≥ 200 mm für Einzelsitze und für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
Breite des verfügbaren Raumes - gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster | G ≥ 250 mm für Einzelsitze G ≥ 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden unter den Füßen des Fahrgastes - gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | I = 400 ... 500 mm, bei Radkästen ist eine Verringerung bis auf 350 mm möglich |
Tiefe des Sitzpolsters - Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite der Rückenlehne und die Vorderkante des Sitzpolsters berühren - gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | K ≥ 350 mm |
Tiefe des Sitzpolsters (K)
Höhe des Sitzpolsters (I)
- 3.2
- Freiraum
- -
- im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
- -
- im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
- -
- im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z.B. für Leitungskanäle) sind zulässig.
- 3.3
- Zwischenabstand der Sitze
gleichgerichtete Sitze: Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des Sitzes davor - gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden | H1 ≥ 650 mm |
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze: Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen - gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster | H2 ≥ 1.300 mm |
- 3.4
- Sitze hinter Trennwänden
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
- 3.5
- Sitze in Längsrichtung
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
- 4.1
- Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
- 4.1.1
- Lichte Weite
- -
- 650 mm bei Einzeltüren,
- -
- 1.200 mm bei Doppeltüren.
- 4.1.2
- Lichte Höhe
- -
- 1.800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
- -
- 1.650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
- -
- 1.500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
- 4.2
- Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich ist.
- 4.2.1
- Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
Im Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mit A = 1.100 mm und A1 = 1.200 mm bei Kraftomnibussen nach 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.
Maße für A und A1 [mm] | Kraftomnibusse mit Stehplätzen (vgl. 1.1.1 und 1.1.2) | Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) |
A | 1.100 | 950 |
A1 1) | 1.200 2) | 1.100 |
- 1)
- Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
- 2)
- Reduzierung auf 1.100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.
- 4.2.2
- Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]
Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich
Beispiel für eine verschobene untere Platte:
es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt
- 4.3
- Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittellinie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4 berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5 Notausstiege
- 5.1
- Notausstiege können sein:
- 5.1.1
- Notfenster,
- 5.1.2
- Notluke,
- 5.1.3
- Nottür,
- 5.2
- Mindestanzahl der Notausstiege
- 5.2.1
- In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:
Notfenster oder Nottür je Fahrzeuglängsseite | Notluke | Notfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite | |
Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen | 1 | 1 oder 1 | |
Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen | 3 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen | 3 | 2 | 2 |
Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen | 4 | 2 | 2 |
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Abs. 2 deutlich zu kennzeichnen.
- 5.2.2
- Sonderbestimmungen
- 5.2.2.1
- Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.
- 5.2.2.2
- Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
- 5.2.2.3
- Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z.B. Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
- 5.3
- Mindestabmessungen der Notausstiege
- 5.3.1
- Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
Höhe | Breite | Fläche | Bemerkungen | |
Notfenster | - | - | 0,4 m² | In die Öffnungen muß ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 0,7 m Breite hineinpassen *) |
Notluke | - | - | 0,4 m² | |
Nottür | 1,25 m | 0,55 m | - |
- *)
- Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.
- 5.3.2
- Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m², in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten im Sinne von 5.2.1 als zwei Notausstiege.
- 5.4
- Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
- 5.4.1
- Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
- 5.4.2
- Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.
- 5.5
- Bauliche Anforderungen an Notausstiege
- 5.5.1
- Notfenster
- 5.5.1.1
- Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
- 5.5.1.2
- Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.
- 5.5.1.3
- Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
- 5.5.2
- Notluken
- 5.5.2.1
- Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
- 5.5.2.2
- Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z.B. Nothammer) vorhanden sein.
- 5.5.3
- Nottüren
- 5.5.3.1
- Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
- 5.5.3.2
- Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe Gefahr des Verklemmens besteht.
- 5.5.3.3
- Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
- 5.5.3.4
- Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einflußbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
- 5.5.4
- Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z.B. für das Parken) ist zulässig; es muß dann jedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.
Zitierungen von Anlage X StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage X StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35i StVZO Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen (vom 01.04.2006)
... sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen. (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X , über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35f ... die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35g Abs. 1 ... der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) sind auf ... die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind § 35a Abs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 35i Abs. 2 (Verbot ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... anzuwenden." d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wird folgende ...
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