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Anlage X - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage X (zu § 35e Abs. 4, § 35f, § 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen


Anlage X wird in 4 Vorschriften zitiert

1 Einteilung der Kraftomnibusse

Es werden unterschieden

1.1
Kraftomnibusse mit Stehplätzen

1.1.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen

1.1.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen

1.2
Kraftomnibusse ohne Stehplätze

1.2.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen

1.2.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen



2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen

Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.

Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.

Gänge in Omnibussen (BGBl. I 1988 S. 1909)


Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durchlaß der nebenstehend abgebildeten Meßvorrichtung möglich ist.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

Die Meßvorrichtung muß bei der Prüfung senkrecht geführt werden.

Die Abmessungen der Meßvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen.

Die Innenraumhöhe über Plattformen muß der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Meßvorrichtung) entsprechen.

 Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] mit mehr als 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.1)
mit bis zu 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.2)
mit mehr als 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.1)
mit bis zu 16
Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylinders h1 900900900900
Höhe des Kegelstumpfes h2 500500500 (350) 3) 300
Höhe des oberen Zylinders h3 500 (400) 2) 500400300
Durchmesser des unteren Zylinders C 350350300 (220) 4) 300
Durchmesser des oberen Zylinders B 1) 550550450450
Gesamthöhe der Messvorrichtung h 1.900 (1.800) ) 1.900 1.800 (1.650) 3) 1.500
Erläuterungen:
1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.
2) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.
3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.
4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen. Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.


Bei Gelenk-Kraftomnibussen muß die Meßvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.



3 Fahrgastsitze

3.1
Sitzmaße

Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefaßten Abmessungen entsprechen.

Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.

Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite
- gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden
Vertikalebene
F ≥ 200 mm für Einzelsitze
und für Sitzbänke für zwei oder mehr
Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes
- gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des
Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster
G ≥ 250 mm für Einzelsitze
G ≥ 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den
Boden unter den Füßen des Fahrgastes
- gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene,
die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters
berührt
I = 400 ... 500 mm, bei Radkästen ist eine
Verringerung bis auf 350 mm möglich
Tiefe des Sitzpolsters - Abstand zwischen
zwei Vertikalebenen, die die Vorderseite der Rückenlehne und
die Vorderkante des Sitzpolsters berühren - gemessen in einer
horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes
des Sitzpolsters berührt
K ≥ 350 mm


Sitze in Omnibussen (BGBl. I 1988 S. 1911)


Sitze in Omnibussen (BGBl. I 1988 S. 1911)


Tiefe des Sitzpolsters (K)
Höhe des Sitzpolsters (I)

3.2
Freiraum

Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muß der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muß der Abstand gemessen vom Boden

-
im Bereich oberhalb der Sitzfläche,

-
im Bereich oberhalb der Rückenlehne und

-
im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)

mindestens 1.350 mm betragen.

In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.

Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (z.B. für Leitungskanäle) sind zulässig.

3.3
Zwischenabstand der Sitze

Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muß in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.

gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne
eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne
des Sitzes davor - gemessen in der Horizontalen
und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des
Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem
Boden
H1 ≥ 650 mm
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen
- gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der
Sitzpolster
H2 ≥ 1.300 mm


Abstand der Sitze in Omnibussen (BGBl. I 1988 S. 1912)


3.4
Sitze hinter Trennwänden

Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muß zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne - gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt - ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.

Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muß der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.

Abstand der Sitze in Omnibussen (BGBl. I 1988 S. 1913)


3.5
Sitze in Längsrichtung

Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß 3.2 einzuhalten.

Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils 2 Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.



4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs

4.1
Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.

Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.

4.1.1
Lichte Weite

-
650 mm bei Einzeltüren,

-
1.200 mm bei Doppeltüren.

Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.

4.1.2
Lichte Höhe

-
1.800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,

-
1.650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,

-
1.500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.

4.2
Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, daß der freie Durchlaß der nachfolgend dargestellten Meßvorrichtungen möglich ist.

4.2.1
Meßvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]

Meßvorrichtung für Kraftomnibusse (BGBl. I 1988 S. 1914)


Im Falle der Benutzung der Meßvorrichtung mit A = 1.100 mm und A1 = 1.200 mm bei Kraftomnibussen nach 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.

Maße für A und
A1 [mm]
Kraftomnibusse mit Stehplätzen
(vgl. 1.1.1 und 1.1.2)
Kraftomnibusse ohne Stehplätze
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.1)
A1.100950
A1 1)1.200 2)1.100


1)
Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2)
Reduzierung auf 1.100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.

4.2.2
Meßvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen [Maße in mm]

Meßvorrichtung für Kraftomnibusse (BGBl. I 1988 S. 1915)


Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich

Meßvorrichtung für Kraftomnibusse (BGBl. I 1988 S. 1915)


Beispiel für eine verschobene untere Platte:

es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt

4.3
Die jeweilige Meßvorrichtung muß aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Meßvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittellinie der Meßvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).

Wenn die Meßvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muß, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Meßvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.

Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Meßvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Meßvorrichtung (siehe 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Meßvorrichtung die Stelle, wo sie die Meßvorrichtung nach 4 berührt.

Der freie Durchgangsspielraum für die Meßvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.



5 Notausstiege

5.1
Notausstiege können sein:

5.1.1
Notfenster,

ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muß;

5.1.2
Notluke,

eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;

5.1.3
Nottür,

eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.

5.2
Mindestanzahl der Notausstiege

5.2.1
In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:

 Notfenster oder Nottür
je Fahrzeuglängsseite
NotlukeNotfenster oder Nottür
an der Fahrzeugvorder- oder
-rückseite
Kraftomnibusse mit bis
zu 16 Fahrgastplätzen
11 oder 1
Kraftomnibusse mit bis
zu 22 Fahrgastplätzen
211
Kraftomnibusse mit bis
zu 35 Fahrgastplätzen
211
Kraftomnibusse mit bis
zu 50 Fahrgastplätzen
311
Kraftomnibusse mit bis
zu 80 Fahrgastplätzen
322
Kraftomnibusse mit mehr
als 80 Fahrgastplätzen
422


Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Abs. 2 deutlich zu kennzeichnen.

5.2.2
Sonderbestimmungen

5.2.2.1
Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen.

Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.

5.2.2.2
Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.

Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.

5.2.2.3
Können bei Kraftomnibussen nach 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (z.B. Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).

5.3
Mindestabmessungen der Notausstiege

5.3.1
Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:

 HöheBreiteFlächeBemerkungen
Notfenster--0,4 m²In die Öffnungen muß ein Rechteck von 0,5 m Höhe
und 0,7 m Breite hineinpassen *)
Notluke--0,4 m²
Nottür1,25 m0,55 m -


*)
Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.

5.3.2
Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m², in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpaßt, gelten im Sinne von 5.2.1 als zwei Notausstiege.

5.4
Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege

5.4.1
Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.

5.4.2
Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, daß für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.

5.5
Bauliche Anforderungen an Notausstiege

5.5.1
Notfenster

5.5.1.1
Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.

5.5.1.2
Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein.

Für jedes dieser Notfenster muß eine Einschlagvorrichtung (z.B. Nothammer) vorhanden sein.

5.5.1.3
Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.

5.5.2
Notluken

5.5.2.1
Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.

5.5.2.2
Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muß für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (z.B. Nothammer) vorhanden sein.

5.5.3
Nottüren

5.5.3.1
Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.

5.5.3.2
Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, daß selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall - ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren - nur eine geringe Gefahr des Verklemmens besteht.

5.5.3.3
Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.

5.5.3.4
Dem Fahrzeugführer muß sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einflußbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.

5.5.4
Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (z.B. für das Parken) ist zulässig; es muß dann jedoch sichergestellt sein, daß sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.



 

Zitierungen von Anlage X StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage X StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35i StVZO Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen (vom 01.04.2006)
... sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen. (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X , über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35f ... die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35g Abs. 1 ... der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) sind auf ... die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind § 35a Abs. 5 und Anlage X in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. § 35i Abs. 2 (Verbot ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... anzuwenden." d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wird folgende ...