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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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Anlage XVI - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XVI (zu § 47 Abs. 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anlage XVI wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1988 S. 1936 - 1950)
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Zitierungen von Anlage XVI StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVI StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 StVZO Abgase (vom 02.02.2006)
... Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - ... der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar. § 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen". b) Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende Angaben eingefügt: „Anlage XVII ... Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden." 8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt: „Anlage XVII (zu § ...
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