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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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Anlage XXI - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XXI (zu § 49 Abs. 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
Anlage XXI wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Allgemeines
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen.
2 Lastkraftwagen
Tabelle 1
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z.B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
Ein nach der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus x/2 ist in dem Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (z.B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Überfahren der Linie BB' nicht mehr erreicht wird.
Abbildung 1 Markierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs
Abbildung 2 Lage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleunigungsstoß).
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.
Läßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie folgt durchzuführen.
Die Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses Meßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungsgeräusches nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis aller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen.
2 Lastkraftwagen
- 2.1
- Geräuschgrenzwerte
Tabelle 1
Motorleistung | |||
weniger als 75 kW | von 75 kW bis weniger als 150 kW | 150 kW oder mehr | |
Fahrgeräusch | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
Motorbremsgeräusch 1) | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
Druckluftgeräusch 1) | 72 dB(A) | 72 dB(A) | 72 dB(A) |
Rundumgeräusch 2) | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
- 1)
- Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.
- 2)
- Entfällt bei elektrischem Antrieb.
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie z.B. Pumpen, Standheizung, Klimaanlagen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, daß auch diese Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
- 2.2
- Geräuschmeßverfahren
- 2.2.1
- Fahrgeräusch
Ein nach der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus x/2 ist in dem Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (z.B. Abregeldrehzahl) erstmals bei Überfahren der Linie BB' nicht mehr erreicht wird.
Abbildung 1 Markierung der Meßstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs
- 2.2.2
- Motorbremsgeräusch
- 2.2.3
- Rundumgeräusch
Abbildung 2 Lage der Meßpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, daß die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird (Beschleunigungsstoß).
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.
Läßt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie folgt durchzuführen.
Die Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Meßpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhaltung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses Meßverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.
- 2.2.4
- Druckluftgeräusche
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräusches und des Entlüftungsgeräusches nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
- 2.2.5
- Auswertung der Ergebnisse
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Meßergebnis. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Meßpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis aller unter 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Meßpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Meßpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.
- 2.2.6
- Sonstiges
Zitierungen von Anlage XXI StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XXI StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage XIV StVZO (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge (vom 01.06.2007)
... von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt oder 4. der Anlage XXI entsprechen. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34306.htm