Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
(siehe BGBl. I 1988 S. 2023 - 2032)
interne Verweise§ 47 StVZO Abgase (vom 02.02.2006) ... mehr als 2.800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34309.htm