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Änderung § 35i StVZO vom 01.04.2006
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§ 35i StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 35i StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen | |
(1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, daß der Gang in Längsrichtung frei bleibt. Im übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahrgäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kinderwagen. | (Text neue Fassung) (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen. |
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