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Änderung Anlage XI StVZO vom 01.04.2006
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Anlage XI StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage XI StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470 |
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(Text alte Fassung) Anlage XI (§ 47a) Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf | (Text neue Fassung)Anlage XI (aufgehoben) |
(1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. (2) Grenzwert Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als 3,5 Vol. % betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann. Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 3,5 Vol. % CO + 1,0 Vol. % CO unbeanstandet bleiben. (3) Meßbedingungen Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Öls mindestens 60 °C beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung gemessen. (4) Abgas-Entnahme Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden. |
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