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Änderung Anlage XIb StVZO vom 01.04.2006
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Anlage XIb StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage XIb StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.03.2006 BGBl. I 470 |
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(Text alte Fassung) Anlage XIb (zu § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2) Untersuchungsstellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (AU-Untersuchungsstellen) | (Text neue Fassung)Anlage XIb (aufgehoben) |
1. Allgemeines 1.1 Abgasuntersuchungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. 1.2 Die in § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2 genannten Personen oder Stellen dürfen Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage XIa nur an den Stellen durchführen, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der vorgesehenen Abgasuntersuchungen vorhanden und bei die bei amtlich anerkannten Werkstätten oder Eigenüberwachern in der Anerkennung genannt sind. Die Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIIId sind entsprechend anzuwenden. 1.3 Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist vom Inhaber oder Nutzer der AU-Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von AU bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. 2. Einrichtungen und Ausstattungen In Abhängigkeit von den durchzuführenden Abgasuntersuchungen müssen ständig vorhanden sein: 2.1 AU-Untersuchungsstelle 2.1.1 geeigneter, geschlossener Prüfraum; 2.1.2 Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung für die zu untersuchenden Kraftfahrzeuge, 2.2 Prüf- und Messgeräte 2.2.1 Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors; 2.2.2 Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl; 2.2.3 geeichtes CO-Abgasmessgerät oder ein geeichtes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren; 2.2.4 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2.1 und/oder Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Softwareversion; 2.2.5 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Softwareversion. 2.3 Sonstige Unterlagen Zur laufenden Unterrichtung der Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der betrauten Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, der für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und der gegebenenfalls dafür eingesetzten Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten: 2.3.1 Die für die Abgasuntersuchungen einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung; 2.3.2 Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - oder die fachlich einschlägigen Auszüge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung gegenüber den Werkstätten verpflichten, ausgegeben worden sind; 2.3.3 Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrzeuggruppen zur Durchführung der Abgasuntersuchungen bezüglich der Grenz-, Einstell- oder Vergleichswerte; 2.3.4 Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und der weiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums sowie des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. Für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen ist der AU-Schulungsnachweis im Rahmen des Nachweises der Fortbildung nach § 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder Anlage VIIIb Nr. 2.5 zu führen. |
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