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Änderung § 48 StVZO vom 01.06.2007
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§ 48 StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 48 StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge | |
(Text alte Fassung) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft. | (Text neue Fassung) (1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft. (2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden. |
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