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§ 8 - Versammlungsgesetz (VersammlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.11.1978 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4 Vereins- und Versammlungsrecht
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Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 8
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. 2Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. 3Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. 4Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
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Zitierungen von § 8 Versammlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersammlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersammlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VersammlG
... Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen ...
§ 18 VersammlG
... Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8 , 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ...
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