§ 12
1Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. 2Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
interne Verweise§ 13 VersammlG ... Die Polizei ( § 12 ) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn 1. der ...
§ 18 VersammlG ... unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Verwendung von Ordnern bedarf ...
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