§ 19a - Versammlungsgesetz (VersammlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.11.1978 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 19a


§ 19a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.

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Zitierungen von § 19a Versammlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a VersammlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersammlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 26 BPolG Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
... werden, nach spätestens zwei Monaten zu vernichten. (4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben ...


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