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§ 28
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§ 28 - Versammlungsgesetz (VersammlG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 15.11.1978
BGBl. I S. 1789
; zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 30.11.2020
BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4
Vereins- und Versammlungsrecht
3 weitere Fassungen
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 27
←
→
§ 29
§ 28
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer der Vorschrift des §
3
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27
←
→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 Versammlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VersammlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersammlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 30 VersammlG
... auf die sich eine Straftat nach § 27 oder
§ 28
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen ...
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