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Änderung § 57 WaStrG vom 01.02.2008
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§ 57 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2008 geltenden Fassung | § 57 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Text alte Fassung) § 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei | (Text neue Fassung)§ 57 (aufgehoben) |
(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt. (2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt. (3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. (4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. |
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