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Änderung § 2 WaStrG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 5 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 2 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Bestandsänderung | |
(Text alte Fassung) (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. | (Text neue Fassung) (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. |
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern. |
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