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Änderung § 31 WaStrG vom 14.10.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 4 TKMoG am 14. Oktober 2011 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 31 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen | (Text neue Fassung) (1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen |
1. Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße, 2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. | |
(1a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines Monates nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. (2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei. Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. (3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich | (2) 1 Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. 2 Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. 3 Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei. 4 Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. 5 Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt. (3) 1 Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich |
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, 2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden, 3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind, 4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs. | |
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. | 2 Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Benutzungen und für Anlagen an den Bundeswasserstraßen, welche am 9. Juni 2021 erstmals in Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit die Benutzung oder Anlage vor dem 9. Juni 2021 in zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig vorhanden war. (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. (5) 1 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. 2 Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. |
(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. |
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