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Änderung § 28 WaStrG vom 01.08.2013
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§ 28 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 28 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Strompolizeiliche Verfügungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlassene Verfügungen sind zu begründen. (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). (2) 1 Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. 2 Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (3) 1 Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2 Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3 Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt. |
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