Tools:
Update via:
Änderung § 14d WaStrG vom 02.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14d WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 10 UVPModGBer am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14d WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 14d WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 12.04.2018 BGBl. I S. 472 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/al0-61203.htm