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Änderung § 28 WaStrG vom 01.08.2013
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§ 28 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 28 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Strompolizeiliche Verfügungen | |
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). | |
(Text alte Fassung) (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlassene Verfügungen sind zu begründen. (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. 2 Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (3) 1 Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2 Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3 Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. |
(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt. |
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