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Änderung § 13 WaStrG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 522 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 13 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 522 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Planungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. |
(2) (weggefallen) (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. |
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