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Änderung § 46 WaStrG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 522 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.



2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.