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Änderung § 46 WaStrG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 522 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 46 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 522 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über |
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. |
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