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Änderung § 6 WaStrG vom 01.06.2016
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§ 6 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 6 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gemeingebrauch | |
(Text alte Fassung) 1 Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. 2 Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen. | (Text neue Fassung) 1 Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand notwendig ist. 2 Unter der gleichen Voraussetzung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschränken oder untersagen. |
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