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Änderung § 24 WaStrG vom 01.06.2016
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§ 24 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 24 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Strompolizei | |
(Text alte Fassung) (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). (2) 1 Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). (2) 1 Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt. |
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