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Änderung § 26 WaStrG vom 01.06.2016
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§ 26 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 26 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhalten, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhalten, wenn |
a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in Anspruch genommen werden können, | |
b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch beauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind und | b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch beauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind und |
c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung überwiegender anderweitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen werden können. 2 Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung getroffen werden können. |
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