Tools:
Update via:
Änderung § 27 WaStrG vom 01.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 17 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 27 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 27 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Strompolizeiverordnungen | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/al54522-0.htm