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Änderung § 48 WaStrG vom 01.06.2016
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§ 48 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 48 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht. |
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