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Änderung § 48 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 48 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 48 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung


(Text alte Fassung)

1 Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.

(Text neue Fassung)

1 Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.


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