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Änderung § 14a WaStrG vom 02.06.2017
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§ 14a WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 14a WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14a Anhörungsverfahren | |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. | |
(Text alte Fassung) 2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. | (Text neue Fassung) 2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. |
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