Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14d WaStrG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14d WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 2 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14d WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 14d WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Textabschnitt unverändert)

§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


(Text alte Fassung)

1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 *) Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Abs. 8 Nr. 2 G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß konsolidiert.