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Änderung § 3 WaStrG vom 07.12.2018
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§ 3 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 3 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erweiterung und Durchstiche | |
(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund lastenfrei zu. 2 Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat derjenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an Bundeswasserstraßen. |
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