§ 14a WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 14a WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 14a Anhörungsverfahren | |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | |
(Text alte Fassung) 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. | (Text neue Fassung) 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. |
2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. |