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Änderung § 50 WaStrG vom 07.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 50 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befährt,

(Text alte Fassung)

2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

(Text neue Fassung)

2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung, einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Genehmigung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft,

4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt,

5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1

a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht duldet,

b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder

c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder

7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.



(heute geltende Fassung)