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Synopse aller Änderungen des WaStrG am 09.06.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 1 des WaStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen § 2 Bestandsänderung § 3 Erweiterung und Durchstiche Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft § 4 Einvernehmen mit den Ländern Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch § 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen § 6 Gemeingebrauch Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb § 8 Umfang der Unterhaltung § 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen § 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter § 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen § 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau § 13 Planungen § 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung § 14a Anhörungsverfahren § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 14e Rechtsbehelfe § 14f Projektmanager § 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens § 17 Veröffentlichung im Internet § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 20 Vorzeitige Besitzeinweisung § 21 Ausschluss von Ansprüchen § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften § 24 Strompolizei § 25 Verantwortliche Personen § 26 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen § 27 Strompolizeiverordnungen § 28 Strompolizeiliche Verfügungen § 29 Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel § 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen § 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung § 32 Rücknahme und Widerruf der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung § 33 Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung Abschnitt 7 Besondere Aufgaben § 34 Schiffahrtszeichen § 35 Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, Eisbekämpfung und Feuerschutz Abschnitt 8 Entschädigung § 36 Allgemeine Vorschriften über Entschädigung § 37 Einigung, Festsetzungsbescheid § 38 Vollstreckung § 39 Rechtsweg Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen § 40 Duldungspflicht § 41 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen § 42 Unterhaltung der Kreuzungsanlagen § 43 Durchfahrten unter Brücken im Zuge öffentlicher Verkehrswege Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes § 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen § 45 Zuständigkeiten § 46 Rechtsverordnungen § 47 Gebühren- und Auslagenregelung § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften § 49 (weggefallen) § 50 Ordnungswidrigkeiten § 51 Ordnungswidrigkeitendatei §§ 52 bis 55 (aufgehoben) § 56 Überleitungsbestimmungen § 57 (aufgehoben) § 58 (weggefallen) § 59 (Inkrafttreten) | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes | (Text neue Fassung) Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes |
Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts | |
§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen | |
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind | |
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluß in Verbindung stehen, c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und d) im Eigentum des Bundes stehen, | 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile, a) die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, b) die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und c) die im Eigentum des Bundes stehen, |
2. die Seewasserstraßen. | |
(2) 1 Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. 2 Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand. (3) 1 Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen, | (2) 1 Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. 2 Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. (3) 1 Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. 2 Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. 3 Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes. (4) 1 Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. 2 Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand. (5) 1 Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen, |
1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluß sowie für die Durchführung des Badebetriebes, 2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen. 2 Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. 3 Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. 4 Rechte Dritter bleiben unberührt. | |
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch | (6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch |
1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, 2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, 3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen. | |
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden. | (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden. |
§ 8 Umfang der Unterhaltung | |
(1) 1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3. 3 Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 4 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 5 Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. | (1) 1 Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2 Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. 3 Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 4 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 5 Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. |
(2) 1 Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. 2 Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen. (3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen. (4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. (5) 1 Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. 2 Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt. | |
§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau | |
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) 1 Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. 2 Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3. 3 Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend. | (1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) 1 Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen 1. zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen, 2. zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3, 3. zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden. 2 Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 gehören auch solche Maßnahmen, bei denen Gewässerteile nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz entstehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnenwasserstraße befanden. 3 Ausbaumaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 sind durchzuführen, soweit es die dort genannten Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erfordern. 4 Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend. |
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt. (4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt. (5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. (6) 1 Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. 2 Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt. | |
(7) 1 Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. 2 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 3 Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen. 4 Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. | (7) 1 Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. 2 Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 3 Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. 4 Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. |
§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | |
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | (1) 1 Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: |
1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass a) der Wasserstand verändert wird oder b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. 2. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. 3. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. 4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 6. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. | |
2 Die Planfeststellung für einen Ausbau nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf im Übrigen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen. | |
(2) 1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 14a Nummer 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. | |
§ 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung | |
(1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen 1. Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße, 2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. (2) 1 Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen. 2 Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. 3 Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei. 4 Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung. | |
(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich | (3) 1 Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich |
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, 2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden, 3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind, 4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs. | |
2 Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Benutzungen und für Anlagen an den Bundeswasserstraßen, welche am 9. Juni 2021 erstmals in Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit die Benutzung oder Anlage vor dem 9. Juni 2021 in zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig vorhanden war. | |
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen. (5) 1 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. 2 Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. (6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. | |
§ 46 Rechtsverordnungen | |
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über | |
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, | 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, |
2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. | |
§ 56 Überleitungsbestimmungen | |
(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht nötig. (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist. (3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktiengesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig. (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt. (5) 1 Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. 2 § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. | |
(7) Wurde für eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vor dem 9. Juni 2021 ein Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet, so führt die zuständige Landesbehörde dieses Verfahren nach dem bis zum 9. Juni 2021 geltenden Recht fort. (8) Sind dem bisherigen Träger einer Maßnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, für die vor dem 9. Juni 2021 noch kein Verfahren zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet worden ist, Kosten entstanden, so kann er hierfür keine Erstattung vom Bund verlangen. | |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 und § 2 Absatz 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes |
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Wasserstraße | Endpunkte der Wasserstraße | |
1 | Aller | Mühlenwehr in Celle (km 0,25) | Weser 2 | Altmühl | 90 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Dietfurt | Main-Donau-Kanal 3 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree) | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel] | Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen 4 | Dahme-Wasserstraße [Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See] mit Storkower Gewässer [Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See], Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette [Wernsdorfer See südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug] | Prieros (km 25,00) | Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz 5 | Datteln-Hamm-Kanal | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln | Schmehausen (km 47,20) 6 | Donau [Regen vom Schleusenkanal Regens- burg bis zum Donau-Nordarm] mit Donau-Südarm in Regensburg | Kelheim (km 2 414,72) | deutsch-österreichische Grenze bei Jochenstein 7 | Dortmund-Ems-Kanal [Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Ems, Ems von Meppen bis Papenburg] mit Ersten Fahrten | Hafen Dortmund (km 1,44) und Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (km 15,45) | Ems, Verbindungslinie bei Papen- burg zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deich- durchlass bei Halte 8 | Eider | oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek 9 | Elbe [Norderelbe] mit Süderelbe und Köhlbrand, Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Elbe) | deutsch-tschechische Grenze bei Schöna | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) 10 | Elbe-Havel-Kanal [Gr. Wendsee] mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe (von km 0,31 bis zum Pareyer Verbindungskanal), Roßdorfer Altkanal (von der westlichen Abzweigung bis km 0,90), Woltersdorfer Altkanal | Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe | Untere Havel-Wasserstraße [Plauer See] 11 | Elbe-Lübeck-Kanal | Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Elbe 12 | Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal | Elbe 13 | Ems (ohne Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals von Meppen bis Papenburg) | Hanekenfähr (km 84,41) | Nordsee, Verbindungslinie der nord- östlichen Deichecke bei Het Oude Schip (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 53° 25' 59' N/ 006° 52' 01' E) und der vorsprin- genden Deichecke westlich Pilsum (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 53° 29' 02' N/007° 01' 49' E) 14 | Ems-Seitenkanal | Ems, Oldersum | Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden 15 | Este | Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) | Elbe [Mühlenberger Loch] 16 | Freiburger Hafenpriel | Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe | Elbe 17 | Fulda | Kiesgrube bei Kassel (km 76,78) | Weser 18 | Gieselaukanal | Nord-Ostsee-Kanal | Eider 19 | Hase | unterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km 165,07) | Dortmund-Ems-Kanal 20 | Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf | Untere Havel-Wasserstraße, Paretz 21 | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße] mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal (bei Malz) (von der unteren Trenndamm- spitze der Schleuse Malz bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner Gewässer [Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee], Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße) | Spreemündung, Spandau | deutsch-polnische Grenze bei Mescherin 22 | Hunte | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Weser 23 | Ilmenau | Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg | Elbe 24 | Krückau | Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 25 | Küstenkanal [Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg. bis zur Einmündung des Landesgewässers Hunte] mit Stichkanal Dörpen (bis km 64,47) | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Dortmund-Ems-Kanal [Ems] 26 | Lahn | Wetzlar (km 12,22) | Rhein 27 | Leda und Sagter Ems (vom Elisabethfehn- kanal bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot) | Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter Ems | Ems 28 | Leine und Ihme (vom Schnellen Graben bis zur Leine) | Einmündung des Schnellen Grabens in die Ihme oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf der Aller (km 110,00) | Brückenachse des Wehres Herrenhausen Aller 29 | Lesum | Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) | Weser 30 | Lühe | Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) | Elbe 31 | Main | oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Rhein 32 | Main-Donau-Kanal [Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von ober- halb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen, Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau] | Main | Donau 33 | Mittellandkanal mit Ersten Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11), Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00), Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden (bis km 10,75) nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg (bis km 0,92), Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40), Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96), Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe) | Dortmund-Ems-Kanal | Elbe-Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe 34 | Mosel | deutsch-französische Grenze bei Apach | Rhein 35 | Müritz-Elde-Wasserstraße [Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanal] mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee | Buchholz (km 180,00) | Elbe 36 | Müritz-Havel-Wasserstraße [Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee Westteil] mit Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger Gewässer [Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal] | Müritz-Elde-Wasserstraße [Kl. Müritz] | Obere Havel-Wasserstraße, Priepert 37 | Neckar | Gemeindegrenze Wernau - Plochingen | Rhein 38 | Nord-Ostsee-Kanal [Audorfer See, Schirnauer See] mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See, Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal | Elbe, Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel | Ostsee [Kieler Förde], Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau 39 | Obere Havel-Wasserstraße [Kammerkanal (Zierker See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen- see, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal] mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer [Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee], Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst Gleuensee [Gleuenfließ] und Gr. Lankensee, Wentow-Gewässer [Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal] nebst Tornowfließ | Zierker See, Neustrelitz | Havel-Oder-Wasserstraße 40 | Oder | deutsch-polnische Grenze bei Ratzdorf | deutsch-polnische Grenze an der Abzweigung der Westoder 41 | Oste | 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) | Elbe 42 | Peene [Westpeene, Kummerower See, Richtgraben] mit Mündungsstrecke Peene | Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) | Ostsee [Peenestrom], Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow 43 | Pinnau | Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 44 | Regen | (km 0,44) | Schleusenkanal Regensburg 45 | Regnitz | 270 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Hausen Main-Donau-Kanal 170 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Bamberg | Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des Wehres Neuses (km 21,79) Main-Donau-Kanal 46 | Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein), | deutsch-schweizerische Grenze bei Basel | deutsch-niederländische Grenze bei Millingen 47 | Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr | Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (km 0,16) | Dortmund-Ems-Kanal, unterer Vorhafen des alten Hebewerks Henrichenburg 48 | Rüdersdorfer Gewässer [Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee] mit Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee] | oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (km 9,85) | Gosener Kanal 49 | Ruhr | oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (km 12,21) | Rhein 50 | Ryck | Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald | Ostsee [Greifswalder Bodden], Verbindungslinie der See- kanten der Molenköpfe 51 | Saale | Bad Dürrenberg (km 124,16) | Elbe 52 | Saar | deutsch-französische Grenze bei Saargemünd | Mosel 53 | Schifffahrtsweg Rhein-Kleve [Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen, Griethauser Altrhein vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Rhein] | Hafen Kleve (km 1,78) | Rhein 54 | Schwinge | Nordkante der Salztorschleuse in Stade | Elbe 55 | Spree-Oder-Wasserstraße [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree] mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree [Gr. Müggelsee] (von Köpenick bis km 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße), Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kl. Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße) | Havel-Oder-Wasserstraße, Spandau | Oder 56 | Stör | Pegel Rensing | Elbe 57 | Teltowkanal [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] mit Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee], Britzer Verbindungskanal (zur Spree) | Potsdamer Havel | Spree-Oder-Wasserstraße [Dahme] 58 | Trave [Kanaltrave, Untertrave] mit Nebenarm Stadttrave (von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke), Dassower See, Pötenitzer Wiek | Elbe-Lübeck-Kanal, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Ostsee [Lübecker Bucht], Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole 59 | Uecker | Südwestkante der Straßen- brücke in Ueckermünde | Ostsee [Stettiner Haff], Verbindungslinie der See- kanten der Molenköpfe 60 | Untere Havel-Wasserstraße [Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See] mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel [Tiefer See, Templiner See, Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (von der Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel [Rathenower Stadtkanal], Mündungsstrecke Untere Havel (bis km 156,75) | Spreemündung, Spandau | Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe 61 | Warnow (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock) | Südkante der Eisenbahn- brücke Rostock - Stralsund | Ostsee [Unterwarnow], Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunter- kante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 40' N/012° 09' 03' E) und der nordwestlichen Böschungs- unterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 45' N/012° 09' 07' E) 62 | Werra | Unterwasser der Staustufe 'Letzter Heller' (km 84,00) | Weser 63 | Wesel-Datteln-Kanal | Rhein | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln 64 | Weser mit den Nebenarmen: Kleine Weser in Bremen (von der unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm, Schweiburg | Zusammenfluss von Fulda und Werra | Nordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Lang- warden und der Mündung des Arenschen Baches | 1 | Aller | Mühlenwehr in Celle (km 0,25) | Weser 2 | Altmühl | 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt | Main-Donau-Kanal 3 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree) | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel] | Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen 4 | Dahme-Wasserstraße [Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See] mit Teupitzer Gewässer [Teupitzer See, Schweriner See, Zemminsee, Schulzensee, Gr. und Kl. Moddersee, Klein Köriser See, Hölzerner See, Schmöldesee, Huschsee], Storkower Gewässer [Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See], Zernsdorfer Lanke (von Kablow-Ziegelei (km 3,07) bis zum Krüpelsee), Notte (vom Hafen Königs Wusterhausen (km 0,99) bis zur Dahme-Wasserstraße (Niederlehme)), Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette [Wernsdorfer See nördlich (km 8,20) und südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug] | oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04) | Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz 5 | Datteln-Hamm-Kanal | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln | Schmehausen (km 47,20) 6 | Donau [Regen vom Schleusenkanal Regensburg bis zum Donau-Nordarm] mit Donau-Südarm in Regensburg | Kelheim (km 2.414,72) | deutsch-österreichische Grenze bei Jochenstein 7 | Dortmund-Ems-Kanal [Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Ems, Ems von Meppen bis Papenburg] mit Ersten Fahrten mit Altkanal Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr, Altkanal Ems-Hase-Kanal Meppen (von 164,75 bis zur Hase) | Hafen Dortmund (km 1,44) und Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (km 15,45) | Ems, Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte 8 | Eider | Rendsburg (km 0,12) | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek 9 | Elbe [Norderelbe] mit Süderelbe und Köhlbrand, Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Elbe) | deutsch-tschechische Grenze bei Schöna | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) 10 | Elbe-Havel-Kanal [Gr. Wendsee] mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal (vom Elbe-Havel-Kanal bis km 0,45), Pareyer Verbindungskanal nebst Baggerelbe (von km 2,02 bis zum Pareyer Verbindungskanal), Bergzower Altkanal (Unterhaupt der ehem. Schleuse (km 28,62) bis Elbe-Havel-Kanal), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kl. Wendsee-Wusterwitzer See | Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe | Untere Havel-Wasserstraße [Plauer See] 11 | Elbe-Lübeck-Kanal | Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Elbe 12 | Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal | Elbe 13 | Elisabethfehnkanal | Küstenkanal bei Kampe | Sagter Ems 14 | Ems (ohne Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals von Gleesen bis Hanekenfähr und von Meppen bis Papenburg) | oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (km 44,77) | Nordsee, Verbindungslinie der nordöstlichen Deichecke bei Het Oude Schip (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 53° 25' 59' N/006° 52' 01' E) und der vorspringenden Deichecke westlich Pilsum (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 53° 29' 02' N/007° 01' 49' E) 15 | Ems-Seitenkanal | Ems, Oldersum | Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden 16 | Ems-Jade-Kanal nebst Auslasskanal Mariensiel | Ostkante der Autobahnbrücke bei Sande (km 61,96) | Unterwasser der Schleuse Mariensiel (km 67,40) 17 | Este | Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) | Elbe [Mühlenberger Loch] 18 | Freiburger Hafenpriel | Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe | Elbe 19 | Fulda | Mecklar (km 0,00) | Weser 20 | Gieselaukanal | Nord-Ostsee-Kanal | Eider 21 | Hase | oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals in Meppen (km 165,02) | Dortmund-Ems-Kanal 22 | Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf | Untere Havel-Wasserstraße, Paretz 23 | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Hohensaaten- Friedrichsthaler Wasserstraße] mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Kanal, Oranienburger Havel nebst Gr. Wehrarm Sachsenhausen, Friedrichsthaler Havel, Malzer Kanal (bei Malz), Schnelle Havel, Finowkanal nebst Mäckerseekanal [Mäckersee], Werbelliner Gewässer [Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich und südlich Oder-Havel-Kanal, Rosenbeckersee, Pechteichsee], Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Hohensaaten- Friedrichsthaler Wasserstraße) | Spreemündung, Spandau | deutsch-polnische Grenze bei Mescherin 24 | Hunte | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Weser 25 | Ilmenau | Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg | Elbe 26 | Krückau | Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 27 | Küstenkanal [Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Einmündung des Landesgewässers Hunte] mit Stichkanal Dörpen (bis km 64,47) | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Dortmund-Ems-Kanal [Ems] 28 | Lahn | Unterwasser des ehem. Wehres Badenburg nördlich Gießens (km - 11,08) | Rhein 29 | Leda und Sagter Ems (vom Elisabethfehnkanal bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot) | Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter Ems | Ems 30 | Leine, Ihme und Schneller Graben [Schneller Graben von km 16,76 bis zur Einmündung in die Ihme (km 17,31), Ihme km 17,31 bis zur Einmündung in die Leine km 20,89, Leine bis zur Aller] | Unterwasser des Wehres im Schnellen Graben in Hannover (km 16,76) | Aller 31 | Lesum | Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) | Weser 32 | Lühe | Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) | Elbe 33 | Main | oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Rhein 34 | Main-Donau-Kanal [Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen, Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau] | Main | Donau 35 | Mittellandkanal mit Ersten Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11), Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00), Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden (bis km 10,75) nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg (bis km 0,92), Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40), Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96), Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe) | Dortmund-Ems-Kanal | Elbe-Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe 36 | Mosel | deutsch-französische Grenze bei Apach | Rhein 37 | Müritz-Elde-Wasserstraße [Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanal] mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee | Buchholz (km 180,00) | Elbe 38 | Müritz-Havel-Wasserstraße [Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee Westteil] mit Bolter Kanal (von der Müritz bis Oberwasser der ehem. Schleuse Bolt (km 1,97)), Mirower See, Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger Gewässer [Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal, Tietzowsee, Schlabornsee, Gr. Rheinsberger See, Grienericksee] nebst Gr. Prebelowsee, Zechliner Gewässer [Schwarzer See, Gr. Zechliner See, Zootzensee, Zootzenkanal], Dollgowsee [Dollgowkanal], Gr. Pälitzsee Südwestteil | Müritz-Elde-Wasserstraße [Kl. Müritz] | Obere Havel-Wasserstraße, Priepert 39 | Neckar | Gemeindegrenze Wernau - Plochingen | Rhein 40 | Nord-Ostsee-Kanal [Audorfer See, Schirnauer See] mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See, Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal | Elbe, Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel | Ostsee [Kieler Förde], Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau 41 | Obere Havel-Wasserstraße [Kammerkanal (Zierker See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalensee, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal] mit Quassower Havel [Gr. Labussee], Wangnitzsee Westteil, Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer [Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee], Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst Gleuensee [Gleuenfließ] und Gr. Lankensee, Wentow-Gewässer [Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal] nebst Tornowfließ | Zierker See, Neustrelitz | Havel-Oder-Wasserstraße 42 | Oder mit Lausitzer Neiße (Mündungsstrecke von km 0,45 bis zur Oder bei Ratzdorf) | deutsch-polnische Grenze bei Ratzdorf | deutsch-polnische Grenze an der Abzweigung der Westoder 43 | Oste | 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) | Elbe 44 | Peene [Westpeene, Kummerower See, Richtgraben] mit Mündungsstrecke Peene | Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) | Ostsee [Peenestrom], Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow 45 | Pinnau | Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg (km - 0,36) | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 46 | Regen | (km 0,44) | Schleusenkanal Regensburg 47 | Regnitz | 270 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Hausen | Main-Donau-Kanal Main-Donau-Kanal | 150 m unterhalb des Wehres Neuses (km 21,79) 170 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Bamberg | Main-Donau-Kanal 48 | Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein) | deutsch-schweizerische Grenze bei Basel | deutsch-niederländische Grenze bei Millingen 49 | Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr | Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (km 0,16) | Dortmund-Ems-Kanal, unterer Vorhafen des alten Hebewerks Henrichenburg 50 | Rüdersdorfer Gewässer [Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee] mit Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee], Löcknitz [Möllensee, Peetzsee, Werlsee] | Tasdorf (km 10,48) | Gosener Kanal 51 | Ruhr | oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (km 12,21) | Rhein 52 | Ryck | Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald | Ostsee [Greifswalder Bodden], Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe 53 | Saale | Bad Dürrenberg (km 124,16) | Elbe 54 | Saale-Leipzig-Kanal | Sicherheitstor West (km 7,74) | Hafen Leipzig (km 18,93) 55 | Saar | deutsch-französische Grenze bei Saargemünd | Mosel 56 | Schifffahrtsweg Rhein-Kleve [Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen (km 4,57), Griethauser Altrhein vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Rhein] mit Griethauser Altrhein (km 1,45 bis km 2,02) | Hafen Kleve (km 1,78) | Rhein 57 | Schwinge | Nordkante der Salztorschleuse in Stade | Elbe 58 | Sorge | Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse (km 0,00) | Eider 59 | Spree-Oder-Wasserstraße [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree] mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree [Gr. Müggelsee] (von Köpenick bis km 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße), Gr. Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Gosener Graben, Drahendorfer Spree (Mündungsstrecke von km 0,38 bis zur Spree-Oder-Wasserstraße) Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kl. Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße), Brieskower Kanal ((ehem. Friedrich-Wilhelm-Kanal) von der Altstrecke Schlaubehammer Ost bis zur Abdämmung westl. der ehem. Schleuse Schlaubehammer (km 0,55)) | Havel-Oder-Wasserstraße, Spandau | Oder 60 | Stör | Pegel Rensing | Elbe 61 | Teltowkanal [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] mit Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee], Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree) | Potsdamer Havel | Spree-Oder-Wasserstraße [Dahme] 62 | Trave [Kanaltrave, Untertrave] mit Nebenarm Stadttrave (von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke), Dassower See, Pötenitzer Wiek | Elbe-Lübeck-Kanal, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Ostsee [Lübecker Bucht], Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole 63 | Uecker | Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde | Ostsee [Stettiner Haff], Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe 64 | Untere Havel-Wasserstraße [Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See] mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel [Tiefer See, Templiner See, Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee, Petziensee, Glindowsee und Wublitz [Schlänitzsee ohne Fahrwasser des Sacrow-Paretzer Kanals], Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (Ostende des Riewendsees, Klinkgraben (km 21,80) bis zur Unteren Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel [Rathenower Stadtkanal], Hohennauener Wasserstraße [Ferchesarer See, Hohennauener See, Hohennauener Kanal], Mündungsstrecke Untere Havel (bis km 156,75) | Spreemündung, Spandau | Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe 65 | Warnow (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock) | Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock - Stralsund | Ostsee [Unterwarnow], Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunter- kante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 40' N/012° 09' 03' E) und der nordwestlichen Böschungsunterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 45' N/012° 09' 07' E) 66 | Werra | 2 km oberhalb des Ortes Falken (km 0,78) | Weser 67 | Wesel-Datteln-Kanal | Rhein | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln 68 | Weser mit den Nebenarmen: Kleine Weser in Bremen (von der unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm, Schweiburg | Zusammenfluss von Fulda und Werra | Nordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Langwarden und der Mündung des Arenschen Baches 69 | Wümme | östlich der Franzosenbrücke in Borgfeld (km 0,00) | Lesum |
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