(1) Der Ausbildungsberuf Elektroniker/Elektronikerin wird für das Gewerbe Nr. 29, Elektrotechniker, der Anlage A der
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
- 1.
- Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Automatisierungstechnik,
- 3.
- Informations- und Telekommunikationstechnik.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt zur Bezeichnung des Ausbildungsberufs hinzu.