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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

8.
Einrichten des Arbeitsplatzes,

9.
Montieren und Installieren,

10.
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

11.
Messen und Analysieren,

12.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

13.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

14.
Durchführen von Serviceleistungen,

15.
Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Energie- und Energie- und Gebäudetechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:

16.
Konzipieren von Systemen,

17.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

18.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,

19.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

20.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,

21.
Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Automatisierungstechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:

16.
Konzipieren von Systemen,

17.
Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

18.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

19.
Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:

16.
Konzipieren von Systemen,

17.
Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen,

18.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

19.
Installieren, Parametrieren und Testen von Software,

20.
Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ElektronAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...