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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
- 7.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
- 8.
- Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 9.
- Montieren und Installieren,
- 10.
- Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,
- 11.
- Messen und Analysieren,
- 12.
- Prüfen der Schutzmaßnahmen,
- 13.
- Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
- 14.
- Durchführen von Serviceleistungen,
- 15.
- Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Energie- und Energie- und Gebäudetechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 16.
- Konzipieren von Systemen,
- 17.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
- 18.
- Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,
- 19.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,
- 20.
- Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,
- 21.
- Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Automatisierungstechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 16.
- Konzipieren von Systemen,
- 17.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
- 18.
- Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
- 19.
- Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik sind über die in Absatz 1 genannten Qualifikationen hinaus mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 16.
- Konzipieren von Systemen,
- 17.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen,
- 18.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,
- 19.
- Installieren, Parametrieren und Testen von Software,
- 20.
- Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ElektronAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/243/a2999.htm