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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Qualifikationen nach § 4 (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/243/a3000.htm