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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Ausbildungsplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ElektronAusbV Übergangsregelung
... vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229), b) der ...
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