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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen,

4.
Systeme oder Systemkomponenten frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,

2.
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automatisierungsanlage,

3.
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Informations- oder Telekommunikationsanlage

in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 17 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine Änderung einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,

2.
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine Änderung einer Automatisierungsanlage,

3.
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik eine Änderung einer Informations- oder Telekommunikationsanlage

entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standardsoftware anwenden kann.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in höchstens 120 Minuten

1.
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik eine energie- oder gebäudetechnische Anlage,

2.
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik eine Automatisierungsanlage,

3.
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik eine Informations- oder Telekommunikationsanlage

analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ElektronAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
§ 1 ElektronErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (2) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin gilt als Teil 2 ...