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Änderung § 188b VwGO vom 01.01.2024

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§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 188b VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 188b


(Text alte Fassung)

1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. 3 In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.

(Text neue Fassung)

1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

(heute geltende Fassung)