Tools:
Update via:
Änderung § 81 VwGO vom 19.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 VwGO, alle Änderungen durch Artikel 11 ViKoAnwFG am 19. Juli 2024 und Änderungshistorie der VwGOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 81 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 81 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 81 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3 § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2431/al0-198097.htm