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Änderung § 81 VwGO vom 01.01.2018

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§ 81 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 81 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
(Textabschnitt unverändert)

§ 81


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3 § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.