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Änderung § 81 VwGO vom 01.01.2018
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§ 81 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 81 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2 Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3 § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. |
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