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Änderung § 70 VwGO vom 01.01.2018
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§ 70 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 70 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. |
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. |
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